Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) des Stefan Jaschke, handelnd unter „JS Etiketten und Barcodesysteme“ (nachfolgend „Verkäufer“), gelten für alle Verträge über die Lieferung von Waren, die ein Unternehmer (nachfolgend „Kunde“) mit dem Verkäufer abschließt. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

1.2 Diese AGB gelten auch ausschließlich, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt.

1.3 Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.4 Unternehmer im Sinne dieser AGB sind auch Behörden oder sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, wenn diese bei Vertragsschluss ausschließlich privatrechtlich handeln.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern, werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.

2.2 Mit Rücksicht auf die stetige technische Entwicklung sind wir berechtigt, unter angemessener Wahrung der Interessen des Käufers, fortentwickelte Produkte bzw. Produkte der Nachfolgegeneration anstelle der verkauften Produkte zu liefern.

2.3 Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Kunden für eine Kreditgewährung nicht geeignet sind, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen wegen fälliger und noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und die Erfüllung der Leistung bis zum Eingang der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird dieses Verlangen nicht fristgemäß erfüllt, so können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

2.4 Von uns bestätigte Aufträge kann der Besteller nicht stornieren, es sei denn, dass wir ausnahmsweise unsere Zustimmung schriftlich erklärt haben. In diesem Fall können wir eine angemessene Entschädigung fordern.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

4.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

4.3 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.4 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit und Lieferung

6.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

6.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

6.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges bestehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

6.4 Teillieferungen darf der Besteller nicht zurückweisen. Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Teillieferungen sind gemäß den in § 4 Abs. 3 genannten Fristen gesondert zu bezahlen. Zahlt der Besteller nicht rechtzeitig, so können wir die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen oder gegen Bereitstellung der gesamten Warenmenge den vereinbarten Preis verlangen. Entsprechendes gilt für Abrufaufträge. Auf Abruf gekaufte Ware muss der Kunde spätestens innerhalb von zwölf Monaten vollständig abgerufen haben. Abrufe müssen spätestens sechs Wochen vor dem Liefertermin bei uns eingehen.

6.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

6.6 Falls wir in Verzug geraten, so muss der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch uns nicht zum Versand gebracht, so ist der Käufer berechtigt, nach Fristablauf für diejenigen Teile zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Käufer ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Entsteht dem Käufer wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen Schaden, höchstens jedoch 5% des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, soweit wir in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

6.7 Wir nehmen grundsätzlich Ware nicht zurück. Eine Ausnahme besteht nur bei mangelhafter Ware. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort (innerhalb 8 Tage) auf Mängel zu untersuchen.

6.8 Wir sind berechtigt die bestellten Mengen von bis zu 10% zu überschreiten oder zu unterschreiten.

§ 7 Höhere Gewalt

Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und bei längerfristigen Verzögerungen ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche gegen den Verkäufer hergeleitet werden können. Als höhere Gewalt gelten alle für den Verkäufer unvorhersehbaren Ereignisse oder solche, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen und deren Auswirken auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen des Verkäufers nicht verhindert werden können. Etwaige gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

§ 8 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Weiterhin behält sich der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.

9.2 Im Falle der Verarbeitung der gelieferten Ware gilt der Verkäufer als Hersteller und erwirbt Eigentum an der neu entstehenden Ware. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt der Verkäufer Eigentum im Verhältnis der Rechnungswerte seiner Ware zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der Ware des Verkäufers mit einer Sache des Kunden diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware des Verkäufers zum Rechnungs- oder mangels eines solchen zum Verkehrswert der Hauptsache – auf den Verkäufer über. Der Kunde gilt in diesen Fällen als Verwahrer.

9.3 Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Dem Kunden ist nur als Wiederverkäufer eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass dem Verkäufer vom Kunden dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinem Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt durch den Vertragsabschluss seine Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Veräußerungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber an den Verkäufer ab, der diese Abtretung gleichzeitig annimmt.

9.4 Der Kunde hat Zugriff auf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Ware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Er hat an den Verkäufer abgetretene, von ihm eingezogene Beträge sofort an den Verkäufer abzuführen, soweit dessen Forderung fällig ist.

9.5 Soweit der Wert der Sicherungsrechte des Verkäufers die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.

§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge

10.1 Der Käufer hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gebotenen Umständen zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen; hierbei erkennbare Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen schriftlich oder fernschriftlich zu rügen, andere Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckfreigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, der erst in dem sich an die Druckfreigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

10.2 Beinhaltet der Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder eine Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftraggeber nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde.

10.3 Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

10.4 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Lieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

10.5 Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge bessern wir mangelhafte Ware nach. Wir sind unter angemessener Wahrung der Interessen des Käufers auch berechtigt, Ersatzlieferung vorzunehmen oder den Minderwert zu ersetzen.

10.6 Kommen wir unserer Gewährleistungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach oder schlägt diese fehl, steht dem Käufer das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder nach unserer Wahl Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu.

10.7 Andere oder weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften können Schadensersatzansprüche nur insoweit geltend gemacht werden, als der Käufer durch die Zusicherung gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.

§ 11 Haftung

Der Verkäufer haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:

11.1 Der Verkäufer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt

– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
– bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
– aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist,
– aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.2 Verletzt der Verkäufer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

11.3 Im Übrigen ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

11.4 Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Verkäufers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

§ 12 Freistellung bei Verletzung von Drittrechten

Schuldet der Verkäufer nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Verarbeitung der Ware nach bestimmten Vorgaben des Kunden, hat der Kunde sicherzustellen, dass die dem Verkäufer von ihm zum Zwecke der Verarbeitung überlassenen Inhalte nicht die Rechte Dritter (z. B. Urheberrechte oder Markenrechte) verletzen. Der Kunde stellt den Verkäufer von Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte durch die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte des Kunden durch den Verkäufer diesem gegenüber geltend machen können. Der Kunde übernimmt hierbei auch die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Kunden nicht zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

13.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren.

13.2 Handelt der Kunde als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Der Verkäufer ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.

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