All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen

All­ge­mei­ne Ver­kaufs­be­din­gun­gen

§ 1 Gel­tungs­be­reich

1.1 Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (nach­fol­gend „AGB“) des Ste­fan Jasch­ke, han­delnd unter „JS Eti­ket­ten und Bar­code­sys­te­me“ (nach­fol­gend „Ver­käu­fer“), gel­ten für alle Ver­trä­ge über die Lie­fe­rung von Waren, die ein Unter­neh­mer (nach­fol­gend „Kun­de“) mit dem Ver­käu­fer abschließt. Hier­mit wird der Ein­be­zie­hung von eige­nen Bedin­gun­gen des Kun­den wider­spro­chen, es sei denn, es ist etwas ande­res ver­ein­bart.

1.2 Die­se AGB gel­ten auch aus­schließ­lich, wenn der Ver­käu­fer in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von die­sen Bedin­gun­gen abwei­chen­der Bedin­gun­gen des Kun­den die Lie­fe­rung an die­sen ohne beson­de­ren Vor­be­halt aus­führt.

1.3 Unter­neh­mer im Sin­ne die­ser AGB ist eine natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son oder eine rechts­fä­hi­ge Per­so­nen­ge­sell­schaft, die bei Abschluss eines Rechts­ge­schäfts in Aus­übung ihrer gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit han­delt.

1.4 Unter­neh­mer im Sin­ne die­ser AGB sind auch Behör­den oder sons­ti­ge Ein­rich­tun­gen des öffent­li­chen Rechts, wenn die­se bei Ver­trags­schluss aus­schließ­lich pri­vat­recht­lich han­deln.

§ 2 Ange­bot und Ver­trags­ab­schluss

2.1 Unse­re Ange­bo­te sind stets frei­blei­bend. Ver­trags­ab­schlüs­se und sons­ti­ge Ver­ein­ba­run­gen, ins­be­son­de­re auch münd­li­che Neben­ab­re­den und Zusi­che­run­gen von Mit­ar­bei­tern oder Ver­tre­tern, wer­den erst durch unse­re schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung ver­bind­lich.

2.2 Mit Rück­sicht auf die ste­ti­ge tech­ni­sche Ent­wick­lung sind wir berech­tigt, unter ange­mes­se­ner Wah­rung der Inter­es­sen des Käu­fers, fort­ent­wi­ckel­te Pro­duk­te bzw. Pro­duk­te der Nach­fol­ge­ge­nera­ti­on anstel­le der ver­kauf­ten Pro­duk­te zu lie­fern.

2.3 Stellt sich nach Ver­trags­schluss her­aus, dass die Kre­dit­ver­hält­nis­se des Kun­den für eine Kre­dit­ge­wäh­rung nicht geeig­net sind, so sind wir berech­tigt, nach unse­rer Wahl Vor­aus­zah­lun­gen oder Sicher­heits­leis­tun­gen wegen fäl­li­ger und noch nicht fäl­li­ger Ansprü­che aus sämt­li­chen bestehen­den Ver­trä­gen zu bean­spru­chen und die Erfül­lung der Leis­tung bis zum Ein­gang der Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung zu ver­wei­gern. Wird die­ses Ver­lan­gen nicht frist­ge­mäß erfüllt, so kön­nen wir nach unse­rer Wahl vom Ver­trag zurück­tre­ten oder Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung ver­lan­gen.

2.4 Von uns bestä­tig­te Auf­trä­ge kann der Bestel­ler nicht stor­nie­ren, es sei denn, dass wir aus­nahms­wei­se unse­re Zustim­mung schrift­lich erklärt haben. In die­sem Fall kön­nen wir eine ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung for­dern.

§ 3 Über­las­se­ne Unter­la­gen

An allen in Zusam­men­hang mit der Auf­trags­er­tei­lung dem Bestel­ler über­las­se­nen Unter­la­gen, wie z. B. Kal­ku­la­tio­nen, Zeich­nun­gen etc., behal­ten wir uns Eigen­tums- und Urhe­ber­rech­te vor. Die­se Unter­la­gen dür­fen Drit­ten nicht zugäng­lich gemacht wer­den, es sei denn, wir ertei­len dazu dem Bestel­ler unse­re aus­drück­li­che schrift­li­che Zustim­mung. Soweit wir das Ange­bot des Bestel­lers nicht inner­halb der Frist von § 2 anneh­men, sind die­se Unter­la­gen uns unver­züg­lich zurück­zu­sen­den.

§ 4 Prei­se und Zah­lungs­be­din­gun­gen

4.1 Sofern nichts Gegen­tei­li­ges schrift­lich ver­ein­bart wird, gel­ten unse­re Prei­se ab Werk aus­schließ­lich Ver­pa­ckung und zuzüg­lich Mehr­wert­steu­er in jeweils gül­ti­ger Höhe. Kos­ten der Ver­pa­ckung wer­den geson­dert in Rech­nung gestellt.

4.2 Die Zah­lung des Kauf­prei­ses hat aus­schließ­lich auf das genann­te Kon­to zu erfol­gen. Der Abzug von Skon­to ist nur bei schrift­li­cher beson­de­rer Ver­ein­ba­rung zuläs­sig.

4.3 Sofern nichts ande­res ver­ein­bart wird, ist der Kauf­preis inner­halb von 14 Tagen nach Lie­fe­rung zu zah­len. Ver­zugs­zin­sen wer­den in Höhe von 8 % über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz p.a. berech­net. Die Gel­tend­ma­chung eines höhe­ren Ver­zugs­scha­dens bleibt vor­be­hal­ten.

4.4 Sofern kei­ne Fest­preis­ab­re­de getrof­fen wur­de, blei­ben ange­mes­se­ne Preis­än­de­run­gen wegen ver­än­der­ter Lohn‑, Mate­ri­al- und Ver­triebs­kos­ten für Lie­fe­run­gen, die 3 Mona­te oder spä­ter nach Ver­trags­ab­schluss erfol­gen, vor­be­hal­ten.

§ 5 Zurück­be­hal­tungs­rech­te

Zur Aus­übung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts ist der Bestel­ler nur inso­weit befugt, als sein Gegen­an­spruch auf dem glei­chen Ver­trags­ver­hält­nis beruht.

§ 6 Lie­fer­zeit und Lie­fe­rung

6.1 Der Beginn der von uns ange­ge­be­nen Lie­fer­zeit setzt die recht­zei­ti­ge und ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der Ver­pflich­tun­gen des Bestel­lers vor­aus. Die Ein­re­de des nicht erfüll­ten Ver­tra­ges bleibt vor­be­hal­ten.

6.2 Die Lie­fer­frist ist ein­ge­hal­ten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Lie­fer­ge­gen­stand unser Lager ver­las­sen hat oder Ver­sand­be­reit­schaft mit­ge­teilt ist.

6.3 Die Lie­fer­frist ver­län­gert sich ange­mes­sen bei Maß­nah­men im Rah­men von Arbeits­kämp­fen, ins­be­son­de­re Streik und Aus­sper­rung sowie bei Ein­tritt unvor­her­ge­se­he­ner Hin­der­nis­se, die außer­halb unse­res Wil­lens lie­gen, soweit sol­che Hin­der­nis­se nach­weis­lich auf die Fer­tig­stel­lung oder Ablie­fe­rung des Lie­fer­ge­gen­stan­des von erheb­li­chen Ein­fluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstän­de bei Unter­lie­fe­rern ein­tre­ten. Die vor­be­zeich­ne­ten Umstän­de sind auch dann nicht von uns zu ver­tre­ten, wenn sie wäh­rend eines bereits vor­lie­gen­den Ver­zu­ges bestehen. Beginn und Ende der­ar­ti­ger Hin­der­nis­se wer­den wir in wich­ti­gen Fäl­len dem Bestel­ler bald­mög­lichst mit­tei­len.

6.4 Teil­lie­fe­run­gen darf der Bestel­ler nicht zurück­wei­sen. Für den Umfang der Lie­fe­rung ist unse­re Auf­trags­be­stä­ti­gung maß­ge­bend. Teil­lie­fe­run­gen sind gemäß den in § 4 Abs. 3 genann­ten Fris­ten geson­dert zu bezah­len. Zahlt der Bestel­ler nicht recht­zei­tig, so kön­nen wir die wei­te­re Erle­di­gung der Bestel­lung aus­set­zen oder gegen Bereit­stel­lung der gesam­ten Waren­men­ge den ver­ein­bar­ten Preis ver­lan­gen. Ent­spre­chen­des gilt für Abruf­auf­trä­ge. Auf Abruf gekauf­te Ware muss der Kun­de spä­tes­tens inner­halb von zwölf Mona­ten voll­stän­dig abge­ru­fen haben. Abru­fe müs­sen spä­tes­tens sechs Wochen vor dem Lie­fer­ter­min bei uns ein­ge­hen.

6.5 Kommt der Bestel­ler in Annah­me­ver­zug oder ver­letzt er schuld­haft sons­ti­ge Mit­wir­kungs­pflich­ten, so sind wir berech­tigt, den uns inso­weit ent­ste­hen­den Scha­den, ein­schließ­lich etwa­iger Mehr­auf­wen­dun­gen ersetzt zu ver­lan­gen. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che blei­ben vor­be­hal­ten. Sofern vor­ste­hen­de Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen, geht die Gefahr eines zufäl­li­gen Unter­gangs oder einer zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Kauf­sa­che in dem Zeit­punkt auf den Bestel­ler über, in dem die­ser in Annah­me- oder Schuld­ner­ver­zug gera­ten ist.

6.6 Falls wir in Ver­zug gera­ten, so muss der Käu­fer schrift­lich eine ange­mes­se­ne Nach­frist set­zen. Wird auch inner­halb die­ser Nach­frist der Lie­fer­ge­gen­stand durch uns nicht zum Ver­sand gebracht, so ist der Käu­fer berech­tigt, nach Frist­ab­lauf für die­je­ni­gen Tei­le zurück­zu­tre­ten, die bis zum Ablauf der Nach­frist nicht abge­sandt waren. Nur wenn die bereits erbrach­ten Teil­leis­tun­gen für den Käu­fer ohne Inter­es­se sind, ist er zum Rück­tritt vom gesam­ten Ver­trag berech­tigt. Ent­steht dem Käu­fer wegen einer auf unse­rem Ver­schul­den beru­hen­den Ver­zö­ge­rung ein Scha­den, so erset­zen wir den nach­weis­lich ent­stan­de­nen Scha­den, höchs­tens jedoch 5% des Waren­wer­tes der ver­spä­te­ten oder unter­blie­be­nen Lie­fe­rung oder Leis­tung. Die­se Ein­schrän­kung gilt jedoch nicht, soweit wir in den Fäl­len des Vor­sat­zes oder der gro­ben Fahr­läs­sig­keit zwin­gend haf­ten. Das Recht des Käu­fers zum Rück­tritt nach frucht­lo­sem Ablauf einer uns gesetz­ten Nach­frist bleibt unbe­rührt.

6.7 Wir neh­men grund­sätz­lich Ware nicht zurück. Eine Aus­nah­me besteht nur bei man­gel­haf­ter Ware. Die Rück­sen­dung erfolgt auf Kos­ten und Gefahr des Kun­den. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, die gelie­fer­te Ware sofort (inner­halb 8 Tage) auf Män­gel zu unter­su­chen.

6.8 Wir sind berech­tigt die bestell­ten Men­gen von bis zu 10% zu über­schrei­ten oder zu unter­schrei­ten.

§ 7 Höhe­re Gewalt

Im Fal­le von Ereig­nis­sen höhe­rer Gewalt, die sich auf die Ver­trags­er­fül­lung aus­wir­ken, ist der Ver­käu­fer berech­tigt, die Lie­fe­rung um die Dau­er der Behin­de­rung hin­aus­zu­schie­ben und bei län­ger­fris­ti­gen Ver­zö­ge­run­gen ganz oder teil­wei­se zurück­zu­tre­ten, ohne dass hier­aus irgend­wel­che Ansprü­che gegen den Ver­käu­fer her­ge­lei­tet wer­den kön­nen. Als höhe­re Gewalt gel­ten alle für den Ver­käu­fer unvor­her­seh­ba­ren Ereig­nis­se oder sol­che, die – selbst wenn sie vor­her­seh­bar waren – außer­halb des Ein­fluss­be­reichs des Ver­käu­fers lie­gen und deren Aus­wir­ken auf die Ver­trags­er­fül­lung durch zumut­ba­re Bemü­hun­gen des Ver­käu­fers nicht ver­hin­dert wer­den kön­nen. Etwa­ige gesetz­li­che Ansprü­che des Kun­den blei­ben unbe­rührt.

§ 8 Gefahr­über­gang bei Ver­sen­dung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestel­lers an die­sen ver­sandt, so geht mit der Absen­dung an den Bestel­ler, spä­tes­tens mit Ver­las­sen des Werks/Lagers die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs oder der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Ware auf den Bestel­ler über. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob die Ver­sen­dung der Ware vom Erfül­lungs­ort erfolgt oder wer die Fracht­kos­ten trägt.

§ 9 Eigen­tums­vor­be­halt

9.1 Der Ver­käu­fer behält sich bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung des geschul­de­ten Kauf­prei­ses das Eigen­tum an der gelie­fer­ten Ware vor. Wei­ter­hin behält sich der Ver­käu­fer das Eigen­tum an der gelie­fer­ten Ware bis zur Erfül­lung aller sei­ner Ansprü­che aus der Geschäfts­be­zie­hung mit dem Kun­den vor.

9.2 Im Fal­le der Ver­ar­bei­tung der gelie­fer­ten Ware gilt der Ver­käu­fer als Her­stel­ler und erwirbt Eigen­tum an der neu ent­ste­hen­den Ware. Erfolgt die Ver­ar­bei­tung zusam­men mit ande­ren Mate­ria­li­en, erwirbt der Ver­käu­fer Eigen­tum im Ver­hält­nis der Rech­nungs­wer­te sei­ner Ware zu dem der ande­ren Mate­ria­li­en. Ist im Fal­le der Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung der Ware des Ver­käu­fers mit einer Sache des Kun­den die­se als Haupt­sa­che anzu­se­hen, geht das Mit­ei­gen­tum an der Sache in dem Ver­hält­nis des Rech­nungs­wer­tes der Ware des Ver­käu­fers zum Rech­nungs- oder man­gels eines sol­chen zum Ver­kehrs­wert der Haupt­sa­che – auf den Ver­käu­fer über. Der Kun­de gilt in die­sen Fäl­len als Ver­wah­rer.

9.3 Gegen­stän­de unter Eigen­tums- oder Rechts­vor­be­halt darf der Kun­de weder ver­pfän­den noch siche­rungs­über­eig­nen. Dem Kun­den ist nur als Wie­der­ver­käu­fer eine Wei­ter­ver­äu­ße­rung im gewöhn­li­chen Geschäfts­gang unter der Bedin­gung gestat­tet, dass dem Ver­käu­fer vom Kun­den des­sen Ansprü­che gegen sei­ne Abneh­mer im Zusam­men­hang mit der Wei­ter­ver­äu­ße­rung wirk­sam abge­tre­ten wor­den sind und der Kun­de sei­nem Abneh­mer das Eigen­tum unter Vor­be­halt der Zah­lung über­trägt. Der Kun­de tritt durch den Ver­trags­ab­schluss sei­ne Ansprü­che im Zusam­men­hang mit sol­chen Ver­äu­ße­run­gen gegen sei­ne Abneh­mer siche­rungs­hal­ber an den Ver­käu­fer ab, der die­se Abtre­tung gleich­zei­tig annimmt.

9.4 Der Kun­de hat Zugriff auf die im Eigen­tum oder Mit­ei­gen­tum des Ver­käu­fers ste­hen­de Ware oder auf die abge­tre­te­nen For­de­run­gen sofort mit­zu­tei­len. Er hat an den Ver­käu­fer abge­tre­te­ne, von ihm ein­ge­zo­ge­ne Beträ­ge sofort an den Ver­käu­fer abzu­füh­ren, soweit des­sen For­de­rung fäl­lig ist.

9.5 Soweit der Wert der Siche­rungs­rech­te des Ver­käu­fers die Höhe der gesi­cher­ten Ansprü­che um mehr als 10% über­steigt, wird der Ver­käu­fer auf Wunsch des Kun­den einen ent­spre­chen­den Anteil der Siche­rungs­rech­te frei­ge­ben.

§ 10 Gewähr­leis­tung und Män­gel­rü­ge

10.1 Der Käu­fer hat den Lie­fer­ge­gen­stand nach Ein­gang unver­züg­lich mit der ihm unter den gebo­te­nen Umstän­den zumut­ba­ren Sorg­falt zu unter­su­chen; hier­bei erkenn­ba­re Män­gel sind inner­halb einer Aus­schluss­frist von zwei Wochen schrift­lich oder fern­schrift­lich zu rügen, ande­re Män­gel unver­züg­lich nach Ent­de­ckung. Die Gefahr etwa­iger Feh­ler geht mit der Druck­frei­ga­be auf den Auf­trag­ge­ber über, soweit es sich nicht um Feh­ler han­delt, der erst in dem sich an die Druck­frei­ga­be anschlie­ßen­den Fer­ti­gungs­vor­gang ent­stan­den sind oder erkannt wer­den konn­ten. Das Glei­che gilt für alle sons­ti­gen Frei­ga­be­er­klä­run­gen des Auf­trag­ge­bers zur wei­te­ren Her­stel­lung.

10.2 Beinhal­tet der Auf­trag Lohn­ver­ed­lungs­ar­bei­ten oder eine Wei­ter­ver­ar­bei­tung von Druckerzeug­nis­sen zum Gegen­stand, so haf­tet der Auf­trag­ge­ber nicht für die dadurch ver­ur­sach­te Beein­träch­ti­gung des zu ver­edeln­den oder wei­ter­zu­ver­ar­bei­ten­den Erzeug­nis­ses, sofern nicht der Scha­den vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig ver­ur­sacht wur­de.

10.3 Bei far­bi­gen Repro­duk­tio­nen in allen Druck­ver­fah­ren kön­nen gering­fü­gi­ge Abwei­chun­gen vom Ori­gi­nal nicht bean­stan­det wer­den. Das Glei­che gilt für den Ver­gleich zwi­schen Andru­cken und Auf­la­gen­druck.

10.4 Män­gel eines Teils der gelie­fer­ten Ware berech­ti­gen nicht zur Bean­stan­dung der gesam­ten Lie­fe­rung, es sei denn, dass die Lie­fe­rung für den Auf­trag­ge­ber ohne Inter­es­se ist.

10.5 Bei berech­tig­ter, unver­züg­li­cher Män­gel­rü­ge bes­sern wir man­gel­haf­te Ware nach. Wir sind unter ange­mes­se­ner Wah­rung der Inter­es­sen des Käu­fers auch berech­tigt, Ersatz­lie­fe­rung vor­zu­neh­men oder den Min­der­wert zu erset­zen.

10.6 Kom­men wir unse­rer Gewähr­leis­tungs­pflicht nicht oder nicht ver­trags­ge­mäß nach oder schlägt die­se fehl, steht dem Käu­fer das Recht zur Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung oder nach unse­rer Wahl Rück­gän­gig­ma­chung des Kauf­ver­tra­ges zu.

10.7 Ande­re oder wei­ter­ge­hen­de Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che sind aus­ge­schlos­sen. Dies gilt auch für Ansprü­che auf Ersatz von Schä­den, die nicht an der Ware selbst ent­stan­den sind (Man­gel­fol­ge­schä­den). Beim Feh­len zuge­si­cher­ter Eigen­schaf­ten kön­nen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che nur inso­weit gel­tend gemacht wer­den, als der Käu­fer durch die Zusi­che­rung gera­de gegen Schä­den der ein­ge­tre­te­nen Art abge­si­chert wer­den soll­te.

§ 11 Haf­tung

Der Ver­käu­fer haf­tet dem Kun­den aus allen ver­trag­li­chen, ver­trags­ähn­li­chen und gesetz­li­chen, auch delikt­i­schen Ansprü­chen auf Scha­dens- und Auf­wen­dungs­er­satz wie folgt:

11.1 Der Ver­käu­fer haf­tet aus jedem Rechts­grund unein­ge­schränkt

– bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit,
– bei vor­sätz­li­cher oder fahr­läs­si­ger Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit,
– auf­grund eines Garan­tie­ver­spre­chens, soweit dies­be­züg­lich nichts ande­res gere­gelt ist,
– auf­grund zwin­gen­der Haf­tung wie etwa nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz.

11.2 Ver­letzt der Ver­käu­fer fahr­läs­sig eine wesent­li­che Ver­trags­pflicht, ist die Haf­tung auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt, sofern nicht gemäß vor­ste­hen­der Zif­fer unbe­schränkt gehaf­tet wird. Wesent­li­che Ver­trags­pflich­ten sind Pflich­ten, die der Ver­trag dem Ver­käu­fer nach sei­nem Inhalt zur Errei­chung des Ver­trags­zwecks auf­er­legt, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­trags über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Kun­de regel­mä­ßig ver­trau­en darf.

11.3 Im Übri­gen ist eine Haf­tung des Ver­käu­fers aus­ge­schlos­sen.

11.4 Vor­ste­hen­de Haf­tungs­re­ge­lun­gen gel­ten auch im Hin­blick auf die Haf­tung des Ver­käu­fers für sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen und gesetz­li­chen Ver­tre­ter.

§ 12 Frei­stel­lung bei Ver­let­zung von Dritt­rech­ten

Schul­det der Ver­käu­fer nach dem Inhalt des Ver­tra­ges neben der Waren­lie­fe­rung auch die Ver­ar­bei­tung der Ware nach bestimm­ten Vor­ga­ben des Kun­den, hat der Kun­de sicher­zu­stel­len, dass die dem Ver­käu­fer von ihm zum Zwe­cke der Ver­ar­bei­tung über­las­se­nen Inhal­te nicht die Rech­te Drit­ter (z. B. Urhe­ber­rech­te oder Mar­ken­rech­te) ver­let­zen. Der Kun­de stellt den Ver­käu­fer von Ansprü­chen Drit­ter frei, die die­se im Zusam­men­hang mit einer Ver­let­zung ihrer Rech­te durch die ver­trags­ge­mä­ße Nut­zung der Inhal­te des Kun­den durch den Ver­käu­fer die­sem gegen­über gel­tend machen kön­nen. Der Kun­de über­nimmt hier­bei auch die ange­mes­se­nen Kos­ten der not­wen­di­gen Rechts­ver­tei­di­gung ein­schließ­lich aller Gerichts- und Anwalts­kos­ten in gesetz­li­cher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechts­ver­let­zung vom Kun­den nicht zu ver­tre­ten ist. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, dem Ver­käu­fer im Fal­le einer Inan­spruch­nah­me durch Drit­te unver­züg­lich, wahr­heits­ge­mäß und voll­stän­dig alle Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung zu stel­len, die für die Prü­fung der Ansprü­che und eine Ver­tei­di­gung erfor­der­lich sind.

§ 13 Anwend­ba­res Recht, Gerichts­stand

13.1 Für sämt­li­che Rechts­be­zie­hun­gen der Par­tei­en gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss der Geset­ze über den inter­na­tio­na­len Kauf beweg­li­cher Waren.

13.2 Han­delt der Kun­de als Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen mit Sitz im Hoheits­ge­biet der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land, ist aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten aus die­sem Ver­trag der Geschäfts­sitz des Ver­käu­fers. Hat der Kun­de sei­nen Sitz außer­halb des Hoheits­ge­biets der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land, so ist der Geschäfts­sitz des Ver­käu­fers aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten aus die­sem Ver­trag. Der Ver­käu­fer ist in den vor­ste­hen­den Fäl­len jedoch in jedem Fall berech­tigt, das Gericht am Sitz des Kun­den anzu­ru­fen.

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